Satzung „Bürgerverein Surheide e. V.“
§ 1 Name, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Surheide e. V.“
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Bürgerverein Surheide e. V. mit Sitz in Bremerhaven verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwe- cke“ der Abgabenordnung.
(2) Zwecke der Körperschaft sind:
a. Förderung der Jugend- und Altenhilfe mit einem besonderen Schwerpunkt im
Stadtteil Bremerhaven-Surheide
b. Förderung von Kunst und Kultur mir einem besonderen Schwerpunkt im
Stadtteil Bremerhaven -Surheide
c. Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung mit
einem besonderen Schwerpunkt im Stadtteil Bremerhaven-Surheide
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Durchführung von Seniorenveranstaltungen, wie z. B. Seniorennachmittagen,
Konzerten oder Theateraufführungen u. ä
b. Durchführung von Jugendveranstaltungen, wie z. B. Sommerleseprogramme
und Ferienprogrammen u. ä.
c. Durchführung von Kunstausstellungen und Kulturveranstaltungen, wie z. B.
Frühstückslesungen und -konzerten
d. Projekte zur Wahrung und Verbesserung des Erscheinungsbildes Bremer-
havens insbesondere des Stadtteils Surheide durch
i. Kampagnen zum Ankauf von Spielgeräten für Spielplätze und zur Ver-
schönerung von Park- und anderen Grünanlagen
ii. Erarbeitung von Vorschlägen zur Verschönerung der Stadtteile Bre-
merhavens insbesondere des Stadtteils Surheide
iii. Maßnahmen zur Steuerung der Straßenverkehrs und damit verbunden
der Minderung der Lärmbelastung
iv. Weitere gleichgelagerte Projekte
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Zweckbindung der Mittel
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 5 Verbot von Fehlverwendungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden. Hierzu ist von der natürlichen oder juristischen Person eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben.
(2) Dem Vorstand ist vorbehalten, bei einer fehlenden Eignung des Beitrittswilligen, die
Mitgliedschaft abzulehnen.
(3) Die Vereinsmitglieder zahlen einen Jahres-Beitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann vom Mitglied schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zum Ende eines Monats gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft kann von Seiten des Verein durch Ausschluss beendet werden,
wenn ein Mitglied
• mit dem Vereinsbeitrag mindestens sechs Monate im Rückstand ist oder
• sich grob vereinsschädigend verhalten hat
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. – Die Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(3) Weiter endet die Mitgliedschaft mit dem Tode des Mitglieds.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• die Wahl des Vorstands
• die Wahl der Rechnungsprüfer
• die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
• die Entlastung des Vorstands
• die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• die Auflösung des Vereins
Darüber hinaus stehen der Mitgliederversammlung alle gesetzlich zugewiesenen Rechte und Pflichten zu. Insbesondere kann die Mitgliederversammlung jederzeit von dem Vorstand Auskünfte über die Angelegenheiten des Vereins verlangen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll bis zum 30. Juni eines jeden Jahres durchgeführt werden.
(2) Daneben besteht die Möglichkeit, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzu- berufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung bedarf zur Einberufung eines Quorums von mindesten 25% der Mitglieder. Ferner kann der Vorstand jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, sofern er nach der vorliegenden Satzung dazu ermächtigt ist und/oder soweit die Belange des Vereins dies verlangen.
(3) Der Vorstand lädt die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung kann schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen.
(4) Anträge, die auf einer Mitgliederversammlung außerhalb der Tagesordnung verhandelt werden sollen, sind mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
(5) Im Übrigen kann die Tagesordnung auch während der Mitgliederversammlung einver- nehmlich geändert und ergänzt werden. Bei Mitgliederversammlungen in denen über Satzungsänderungen und/oder die Auflösung des Vereins verhandelt werden soll, ist die Möglichkeit zur einvernehmlichen Änderung der Tagesordnung ausgeschlossen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes des Vereins geleitet. In dessen Abwesenheit wird der Sitzungsleiter aus dem Kreis der übrigen anwesenden Vorstandsmitgliedern gewählt.
(7) Eine ordnungsgemäß einberufene (ordentliche/außerordentliche) Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(8) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausgenommen davon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und/oder die Auflösung des Vereins. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag von mindestens ei- nem Drittel der anwesenden Mitglieder sind die Abstimmungen schriftlich durchzufüh- ren.
(10) Über die Mitgliederversammlungen sind von dem Versammlungsleiter Proto- kolle anzufertigen, aus denen sich insbesondere die Beschlüsse der Versammlung ergeben müssen. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitgliederver- sammlung die Anfertigung des Protokolls delegieren. Die Versammlungsprotokollen sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(11) Soweit gesetzlich zulässig können die Mitgliederversammlungen auch online abgehalten werden.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt den Verein nach Maßgabe von Gesetz und Satzung.
§ 12 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretendem Vorsitzenden (Finanzen)
c. dem stellvertretendem Vorsitzenden (Schriftverkehr)
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der drei Jahren bleibt das Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung geschäftsführend im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Vorstand aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die Dauer der Restlaufzeit der Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder gewählt.
(4) Auf Antrag und/oder Beschluss der Mitgliederversammlung können neben den Vor-
standsmitgliedern Beisitzer berufen werden.
§ 13 Innere Ordnung des Vorstands
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dabei wird der
Verein immer von je zwei Vorstandsmitgliedern nach außen vertreten.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen und Auf- wendungen werden ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann ergänzend über eine angemessene Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Über deren Ausgestaltung und Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich.
(4) Die Sitzungen des Vorstands werden vom dem Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Bei dessen Abwesenheit einigen sich die stellvertretenden Vorsitzende auf einver- nehmlich auf einen Sitzungsleiter.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe- send sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, aus denen sich insbesondere die gefassten Beschlüsse ergeben. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Wahl der Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rech- nungsprüfer. Mitglieder des Vorstandes können nicht als Rechnungsprüfer gewählt werden.
(2) Scheidet ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wird in der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger für zwei Jahre gewählt.
§ 15 Aufgabe der Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer prüfen nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres die von dem Vor- stand erstellte Jahresrechnung des Vereins und berichten der ordentlichen Mitgliederver- sammlung über das Ergebnis.
§ 16 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Vereinssatzung ist nur zulässig, wenn die Mitglieder über Art und Umfang der vorgesehenen Satzungsänderung mit der Einladung zu einer Mitglieder- versammlung informiert werden. Ferner muss die vorgesehene Satzungsänderung als eigenständiger Punkt der Tagesordnung aufgeführt sein.
(2) Der Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außer- ordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Diese Mitgliederversammlung ist nur
beschlussfähig, wenn mindesten 40% aller Mitglieder des Vereins anwesend sind. Wird die erforderliche Anzahl an Mitgliedern nicht erreicht, so kann innerhalb eines Monats einen weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, diese ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Seestadt Bremerhaven, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Ergänzender, redaktioneller Hinweis:
Soweit in der Satzung die männliche Form eines Ausdruckes verwendet wird, geschieht dies ausdrücklich nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit.
Beschlossen und genehmigt auf der Gründungsversammlung am 21.07.2022

